Fragen und Antworten zur Stichtagsabrechnung
Bei der Stichtagsabrechnung wird der Abrechnungszeitraum für alle Kundinnen und Kunden auf einen einheitlichen Stichtag ausgerichtet.
Bei uns ist dieser Stichtag künftig der 31. Dezember. Das Abrechnungsjahr läuft somit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Durch die Vereinheitlichung auf das Kalenderjahr können wir unsere Abrechnungs- und Serviceprozesse künftig effizienter gestalten. Für Sie bedeutet das einen einheitlichen und leicht nachvollziehbaren Abrechnungszeitraum.
An Ihren Vertragsbedingungen oder Ihrer Versorgung ändert sich nichts.
Durch die Umstellung kommt es einmalig zu einem verlängerten Abrechnungszeitraum.
Ihr tatsächlicher Verbrauch wird selbstverständlich vollständig und korrekt erfasst und abgerechnet. Sie zahlen also nicht mehr für Energie, als Sie tatsächlich verbraucht haben.
Bisher kann Ihr persönlicher Abrechnungszeitraum von einem anderen Zeitpunkt im Jahr bis zum entsprechenden Zeitpunkt des Folgejahres reichen.
Damit künftig für alle das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember gilt, muss Ihr bisheriger Abrechnungszeitraum einmalig an den neuen Stichtag angepasst werden. Dadurch kann sich der Zeitraum Ihrer nächsten Abrechnung verlängern.
Der verlängerte Abrechnungszeitraum bedeutet nicht automatisch, dass Ihre Kosten steigen.
Entscheidend ist Ihr tatsächlicher Energieverbrauch. Dieser wird für den gesamten Abrechnungszeitraum korrekt berücksichtigt.
Die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ändern sich im Zuge der Umstellung vorübergehend bzw. künftig wie in unserem Anschreiben beschrieben.
Am 19.10.2026 haben wir Sie genau über die Vorgehensweise und Änderungen zur Umstellung auf Stichtagsabrechnung detailliert mit einem persönlichen Anschreiben informiert.
Ja. Nach der einmaligen Umstellungsphase wird der Februar ab 2028 grundsätzlich der abschlagsfreie Monat sein.
Ab März 2027 ist der Abschlag grundsätzlich jeweils zum 1. eines Monats fällig.
Damit gilt künftig ein einheitlicher Fälligkeitstermin für Ihre monatlichen Abschlagszahlungen.
Die Umstellung auf die Stichtagsabrechnung ändert nicht automatisch die Höhe Ihres Abschlags.
Sollte sich aufgrund Ihres Verbrauchs oder anderer für die Abschlagsberechnung relevanter Faktoren eine Änderung ergeben, informieren wir Sie selbstverständlich im Zuge Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung. Dort finden Sie Ihren neuen Abschlagsplan für das kommende Verbrauchs- bzw. Abrechnungsjahr.
Ihr Verbrauch wird weiterhin korrekt erfasst. Soweit eine Ablesung zum jeweiligen Stichtag erforderlich ist, erhalten Sie hierzu gegebenenfalls weitere Informationen.
Die Umstellung des Abrechnungszeitraums führt nicht dazu, dass Ihnen pauschal ein zusätzlicher Verbrauch berechnet wird.
23.11. - 27.11.
Neunkirchen (Bahnhof, Biedersberg, Unterer Markt, Zoo), Heintz, Sinnerthal
30.11. - 04.12.
Neunkirchen (Oberer Markt bis Altseiterstal)
07.12. - 11.12.
Neunkirchen (Mantes-La-Ville-Platz, Scheib u. Storchenplatz), Furpach (Reithalle, Kath. Kirche)
14.12. - 18.12.
Furpach (Grundschule), Kohlhof, Wellesweiler, Bayrisch Kohlhof
10.12. - 15.12.
Selbstablesung in:
Wiebelskirchen, Hangard, Münchwies, Spiesen, Elversberg, Landsweiler, Heiligenwald
Der Verbrauch zum Stichtag wird nach den für die Abrechnung geltenden Verfahren korrekt ermittelt. Sollte keine Ablesung genau zum 31. Dezember möglich sein, wird der Verbrauch entsprechend nachvollziehbar ermittelt.
Sie müssen deshalb nicht befürchten, dass Ihnen durch die Umstellung ein falscher Verbrauch berechnet wird.
Grundsätzlich müssen Sie wegen der Umstellung nichts veranlassen.
Bitte beachten Sie lediglich die Informationen in Ihrem persönlichen Anschreiben, insbesondere zu Ihrem aktuellen Abschlag und den genannten Fälligkeitsterminen.
Sollten Sie uns kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, achten Sie bitte darauf die Abschläge für den verlängerten Abrechnungszeitraum pünktlich zu überweisen.
Falls wir von Ihnen eine Ablesung benötigen, werden wir Sie hierzu gesondert auffordern.
Nein. Durch die Umstellung auf die Stichtagsabrechnung ändern sich Ihre Vertragsbedingungen nicht.
Auch Ihre Versorgung bleibt unverändert bestehen.
Nein. Die Umstellung des Abrechnungszeitraums ist keine Tarif- oder Preisänderung.
Sollten sich aus anderen Gründen Änderungen bei Preisen oder Tarifen ergeben, werden Sie darüber wie bisher gesondert informiert.
Ja. Ihre Abrechnung weist den jeweiligen Abrechnungszeitraum und den zugrunde gelegten Verbrauch transparent aus.
Der einmalig verlängerte Zeitraum wird dabei entsprechend berücksichtigt.
Die Jahresverbrauchsabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2026 werden zwischen dem 20.01.2027 und dem 18.02.2027 zugestellt.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zur Zustellung Ihrer Verbrauchsabrechnung während dieses Zeitraums ab. Sollten Sie nach dem 18.02.2027 noch keine Abrechnung erhalten haben, melden Sie sich bitte per E-Mail an vertrieb@kew.de.
Für Sie gilt künftig:
Abrechnungszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember
Abschlagsfälligkeit ab März 2027: jeweils zum 1. des Monats
Abschlagsfreier Monat ab 2028: Februar
Die Umstellung erfolgt einmalig. Danach gilt der neue Abrechnungszeitraum regelmäßig für jedes Kalenderjahr.
Mit der Umstellung auf die Stichtagsabrechnung werden die bisher in der Jahresabrechnung ausgewiesenen angeforderten Abschläge (=Soll-Abschläge) künftig durch die tatsächlich geleisteten Abschläge (=Ist-Abschläge) ersetzt.
Wenn Sie noch Fragen zu Ihrer persönlichen Abrechnung, Ihrem Abschlag oder der Umstellung haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kundenberatung unter der Servicenummer +49 6821 200-150.
Bitte halten Sie bei Rückfragen Ihre Kundennummer bzw. Rechnungseinheit bereit. So können wir Ihr Anliegen schnell und gezielt bearbeiten.