Smart-Meter-Schreiben der DMG: Was KEW-Kunden wissen sollten
Aktuell erhalten auch Kundinnen und Kunden im Versorgungsgebiet der KEW Schreiben der DMG Deutsche Messwesen GmbH, einer Marke der metrify smart metering GmbH, zum Thema Smart Meter und intelligenter Messsysteme. Das Schreiben bezieht sich unter anderem auf gesetzliche Vorgaben und mögliche Einsparungen durch den Einbau eines Smart Meters.
Da die Schreiben bei einigen Empfängerinnen und Empfängern Fragen aufwerfen, möchte die KEW über die Hintergründe informieren und für Klarheit sorgen.
DMG ist ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber
Bei der DMG Deutsche Messwesen GmbH handelt es sich um einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Das Unternehmen steht nicht mit der KEW in Verbindung und handelt nicht im Auftrag der KEW.
Das bedeutet: Ein Schreiben der DMG ist kein Schreiben der KEW und steht nicht automatisch mit einem von der KEW geplanten Zählerwechsel in Zusammenhang.
Als zuständiger Messstellenbetreiber setzt die KEW den gesetzlich vorgesehenen Smart-Meter-Rollout im eigenen Netzgebiet schrittweise um.
Smart Meter: Was ist gesetzlich vorgeschrieben?
Der Gesetzgeber hat einen schrittweisen Einbau von intelligenten Messsystemen vorgeschrieben. Dafür wurden verschiedene Gruppen und Voraussetzungen definiert.
Zu den vorgesehenen Pflichteinbauten gehören beispielsweise Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden. Auch Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 Kilowatt sowie bestimmte Betreiber von Wärmepumpen oder Wallboxen können unter die gesetzlichen Vorgaben fallen.
Die Messstellenbetreiber müssen den Einbau entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und festgelegten Ausbauquoten schrittweise umsetzen.
Für Kundinnen und Kunden der KEW ist der Einbau im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Zählerwechsels kostenlos.
Führt ein Smart Meter automatisch zu 127 Euro Ersparnis?
In dem Schreiben der DMG wird eine jährliche Einsparung von 127 Euro durch den Einbau eines Smart Meters genannt. Dabei wird unter anderem auf § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verwiesen.
Hier ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Allein der Einbau eines Smart Meters führt nicht automatisch zu einer Ersparnis von 127 Euro pro Jahr.
§ 14a EnWG regelt unter anderem die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu können beispielsweise Wärmepumpen oder Wallboxen gehören. Voraussetzung für die entsprechenden Regelungen ist neben dem Messsystem auch, dass die Verbrauchseinrichtungen entsprechend technisch eingebunden sind und bei Bedarf netzdienlich gesteuert werden können.
Ob und in welcher Höhe sich daraus eine finanzielle Entlastung ergibt, hängt daher von verschiedenen Voraussetzungen und der individuellen Situation ab. Eine bestimmte jährliche Ersparnis ist nicht allein durch den Einbau eines Smart Meters garantiert.
Messstellenbetreiber kann grundsätzlich frei gewählt werden
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Messstellenbetreiber frei zu wählen. Neben dem grundzuständigen Messstellenbetreiber können auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber ihre Leistungen anbieten.
Wer ein Angebot oder Schreiben eines anderen Messstellenbetreibers erhält, sollte deshalb genau prüfen, welche Leistungen angeboten werden und welche Kosten tatsächlich entstehen.
Für einen Vergleich sollten nicht nur mögliche Einmalkosten berücksichtigt werden. Auch die regelmäßig anfallenden jährlichen Entgelte und die konkreten Leistungen des Anbieters sollten miteinander verglichen werden.