Änderungen bei An- und Abmeldungen von Energielieferverträgen

Eine neue Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 20a Abs. 2 EnWG) tritt ab dem 6. Juni 2025 im Kraft. Dann ist es durch diese rechtliche Vorgabe nicht mehr möglich, Verträge rückwirkend an- oder abzumelden.

Gut zu wissen

Ab dem 6. Juni 2025 ändern sich die Abläufe auf dem Strommarkt. Die Kommunikation zwischen Energielieferanten, Netzbetreibern und anderen Unternehmen wird angepasst. Die Bundesnetzagentur gibt neue technische Standards und Fristen vor. 

Dadurch muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels innerhalb von 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. Daher wird die Änderung auch "Lieferantenwechsel in 24 Stunden" genannt. Rückwirkende An- und Abmeldungen sind mit den neuen Regeln dann nicht mehr möglich.

Rechtliche Grundlage
Die Änderungen ergeben sich aus § 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Vorgabe im Gesetz beruht auf der EU-Richtlinie 2019/944.

Was ändert sich für mich?

An- und Abmeldung nur noch im Voraus

Bisher konnte man sich bei der KEW bis zu 6 Wochen rückwirkend anmelden oder abmelden. Das ist nicht mehr möglich. An- oder Abmeldungen sind dann nur noch für ein Datum in der Zukunft möglich.

Vertragsbedingungen bleiben unverändert

Durch die angepassten Prozesse ändert sich an Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen nichts. Aus technischer Sicht wird die Frist zur Bearbeitung eines Wechsels auf 24 Stunden verkürzt, ein vorzeitiger Vertragswechsel ist dadurch allerdings nicht möglich.

Was passiert, wenn ich mich zu spät melde?

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig – mindestens 10 bis spätestens 2 Werktage vor dem Umzug – um den Beginn oder die Beendigung Ihres Energieliefervertrags kümmern, kann dies für Sie zusätzliche Kosten bedeuten. Dadurch, dass keine rückwirkenden An- und Abmeldungen mehr möglich sind, beginnt und endet Ihr Vertrag immer erst, nachdem Sie sich bei der KEW gemeldet haben.

Häufig gestellte Fragen