Änderungen bei An- und Abmeldungen von Energielieferverträgen
Eine neue Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 20a Abs. 2 EnWG) tritt ab dem 6. Juni 2025 im Kraft. Dann ist es durch diese rechtliche Vorgabe nicht mehr möglich, Verträge rückwirkend an- oder abzumelden.
Gut zu wissen
Ab dem 6. Juni 2025 ändern sich die Abläufe auf dem Strommarkt. Die Kommunikation zwischen Energielieferanten, Netzbetreibern und anderen Unternehmen wird angepasst. Die Bundesnetzagentur gibt neue technische Standards und Fristen vor.
Dadurch muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels innerhalb von 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. Daher wird die Änderung auch "Lieferantenwechsel in 24 Stunden" genannt. Rückwirkende An- und Abmeldungen sind mit den neuen Regeln dann nicht mehr möglich.
Rechtliche Grundlage
Die Änderungen ergeben sich aus § 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Vorgabe im Gesetz beruht auf der EU-Richtlinie 2019/944.
Was ändert sich für mich?
An- und Abmeldung nur noch im Voraus
Bisher konnte man sich bei der KEW bis zu 6 Wochen rückwirkend anmelden oder abmelden. Das ist nicht mehr möglich. An- oder Abmeldungen sind dann nur noch für ein Datum in der Zukunft möglich.
Vertragsbedingungen bleiben unverändert
Durch die angepassten Prozesse ändert sich an Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen nichts. Aus technischer Sicht wird die Frist zur Bearbeitung eines Wechsels auf 24 Stunden verkürzt, ein vorzeitiger Vertragswechsel ist dadurch allerdings nicht möglich.
Was passiert, wenn ich mich zu spät melde?
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig – mindestens 10 bis spätestens 2 Werktage vor dem Umzug – um den Beginn oder die Beendigung Ihres Energieliefervertrags kümmern, kann dies für Sie zusätzliche Kosten bedeuten. Dadurch, dass keine rückwirkenden An- und Abmeldungen mehr möglich sind, beginnt und endet Ihr Vertrag immer erst, nachdem Sie sich bei der KEW gemeldet haben.
Ich ziehe aus und melde meinen Vertrag für die alte Wohnung erst nach Auszug ab.
Grundsätzlich müssen Sie so lange die Stromkosten zahlen, bis Sie sich abgemeldet haben. Dabei ist es egal, ob Sie noch in der Wohnung wohnen oder nicht. Melden Sie sich daher auf jeden Fall schon vor dem Auszug bei uns ab, damit zusätzliche Stromkosten für Sie vermieden werden.
Ich ziehe in eine neue Wohnung und melde meinen Vertrag erst nach dem Einzug an.
Auch wenn Sie sich noch nicht bei uns gemeldet haben, gibt es Strom in der Wohnung im Rahmen der Grundversorgung. Das ist teurer als unsere Sondertarife. Melden Sie sich daher auf jeden Fall schon vor dem Einzug beim der KEW, damit Sie vom ersten Tag an von günstigeren Preisen profitieren können. Nutzen Sie dazu bequem unseren Tarifrechner auf der Startseite.
Ich ziehe um und melde mich dazu schon vor dem Umzug bei der KEW.
Wenn Sie sich rechtzeitig mindestens 10 Werktage vor Ihrem Umzug bei uns melden, bleibt genügend Zeit für die An- und Abmeldung Ihres Stromliefervertrages für die neue bzw. alte Lieferstelle. So werden auch weitere Kosten vermieden.
Häufig gestellte Fragen
Ich habe mich zu spät angemeldet. Was muss ich tun?
Durch die Grundversorgung ist Ihre Versorgung in jedem Fall gesichert.
Melden Sie sich bitte umgehend bei uns an, um zu vermeiden, dass Sie über einen längeren Zeitraum ggf. einen höheren Preis für die Grundversorgung zahlen. Nutzen Sie bequem unseren Tarifrechner auf der Startseite, um den für Sie optimalen Tarif zu wählen.
Ich bin schon aus meiner Wohnung ausgezogen und habe mich nicht rechtzeitig bei der KEW abgemeldet. Was muss ich tun?
Auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen, sind Sie bis zur Beendigung des Vertrags für die Kosten verantwortlich.
Teilen Sie uns Umzüge daher bitte immer so früh wie möglich, mindestens 10 bis spätestens 2 Werktage vor Umzug, mit. Ab 6. Juni 2025 gilt die neue rechtliche Vorgabe, dass Stromverträge immer im Voraus an- oder abgemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass rückwirkende An- und Abmeldungen nicht zulässig sind.
Ich bin ausgezogen. Wie lange bin ich für die Zahlung der Energiekosten zuständig?
Sie sind bis zur Beendigung des Energieliefervertrages für die Kosten zuständig. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie noch in der Wohnung wohnen.
Kann ich mich noch nach dem Umzug rückwirkend bei der KEW anmelden oder abmelden?
Ab 6. Juni 2025 gilt die neue rechtliche Vorgabe, dass die Verträge immer im Voraus an- oder abgemeldet werden müssen. Das bedeutet, dass rückwirkende An- und Abmeldungen nicht zulässig sind. Bitte melden Sie sich mindestens 10 bis spätestens 2 Werktage vor Ihrem Umzug bei uns.