Grundversorgung

Die KEW beliefert in ihrem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden der allgemeinen Versorgung und ist somit nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG in diesem Gebiet als Grundversorger definiert.

Der Grundversorger ist nach § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet jeden Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen, die er öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen hat, mit Strom und Gas im Niederspannungs- bzw. Niederdrucknetz zu versorgen.

Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energiewirtschaftsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist!

Ersatzversorgung

Entnimmt ein Verbraucher Strom oder Gas an einer Abnahmestelle an der kein vertragliches Verhältnis besteht, ist der Grundversorger dazu verpflichtet die Ersatzversorgung zu den bekannten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu übernehmen. Der Kunde schließt also durch das Einschalten des Lichtschalters faktisch einen Energielieferungsvertrag mit dem Grundversorger. 

Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten oder durch zwischenzeitlichen Vertragsschluss.

Information zur Energiedienstleistungsrichtlinie

Gemäß Energiedienstleistungsrichtlinie (EDL-G) § 4 Abs. 1 und 2 weisen wir Sie auf folgende Informationsseiten im Internet hin:

1.     Informationen über wirksame Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und verfügbare Angebote dazu finden Sie auf der Internetseite der Bundesstelle für Energieeffizienz beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bfee-online.de

2.     Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.ganz-einfach-energiesparen.de.

Investition in die Zukunft

Durch das Angebot des Landkreises Neunkirchen Dachflächen kreiseigener Gebäude zur Nutzung von Photovoltaikanlagen durch Vermietung zur Verfügung zu stellen, konnte die KEW AG ihre Photovoltaikleistung um 403 kWp erweitern.

Wie bereits bei den Bürgerbeteiligungen "Comenius-Schule" und "Windparks" wollte die KEW AG abermals Bürgern und KEW-Kunden die Möglichkeit bieten, sich über eine Beteiligung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien zu engagieren. Die PV-Anlagen im Versorgungsgebiet der KEW AG wurden bereits im März und April 2013 auf sechs kreiseigenen Gebäuden installiert. Die Beteiligungssumme betrug 475.000,- Euro. Es konnten Anteile ab 1.000,- Euro bis max. 10.000,- Euro in 1.000-Schritten gezeichnet bzw. erworben werden. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre ab dem 01.07.2013 mit einer jährlichen Festverzinsung von 3,25 %. Die wichtigsten Fragen werden in unserer Frage- und Antwortliste (FAQ) (siehe Formular unten) geklärt.

Bei weiteren Fragen können Sie uns unter unserer Service-Hotline zur Bürgerbeteiligung (+49 68 21 200-233) oder unter buergerbeteiligung@kew.de erreichen.

Schlichtungsstelle Energie und Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Hiermit weisen wir auf die Schlichtungsstelle Energie und den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität hin:

Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen, Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn

Tel.: 0 30 / 2 24 80 - 5 00 oder 0 18 05 / 10 10 00
Mo.-Fr. von 09:00 - 15:00 Uhr
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)

Fax: 0 30 / 2 24 80 - 3 23

Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de

Schlichtungsstelle ENERGIE

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice der KEW angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Die KEW hat die Pflicht, am Schlichtungsverfahren teilnzunehmen.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

Tel.: 0 30 / 27 57 240 – 0
Fax: 0 30 / 27 57 240 – 69

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de