Was ist bei Wiederbezug von Wohngebäuden etc. nach Wassereinwirkung zu beachten?

24.05.2024

Voraussetzung für die Wiederinbetriebnahme der Versorgungsanlagen ist, dass die Gasanlagen nicht mehr vom Hochwasser beeinträchtigt werden können. Generell ist darauf hinzuweisen, dass eigenmächtiges Zuschalten und Arbeiten an den Gasanlagen verboten sind. Diese Maßnahmen dürfen nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Die Wiederinbetriebnahme von Gasanlagen, bei denen das Haus, der Keller oder der Hausanschlussraum ganz oder teilweise überschwemmt waren, darf nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen unter Beachtung des Inbetriebsetzungsverfahrens nach §14 der NDAV vorgenommen werden.

Eventuell sollte Rücksprache mit dem Netzbetreiber genommen werden. Sollte der Hausanschluss, der Gaszähler oder ggf. das Hausdruckregelgerät unter Hochwassereinfluss gestanden haben, so ist unbedingt der Netzbetreiber unter der Rufnummer 06821/200-144 darüber zu informieren.

Gasgeruch unter Beachtung des Selbstschutzes in jedem Fall sofort an uns, Telefon 06821/200-100, zu melden. Unregelmäßigkeiten beim Betrieb der Gasgeräte sind ebenfalls an uns zu melden. Nichts selbst versuchen.

Wenn die Heizungsanlage unter Wasser stand, ist in jedem Falle ein Heizungsbauunternehmen bzw. das Wartungsunternehmen – nicht die KEW – mit der Wiederinbetriebnahme zu beauftragen.